3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung. In der Stellungnahme vom 16. Januar 2023 macht sie geltend, dass es sich bei der vorgesehenen Inanspruchnahme und Enteignung von Land um einen zivilrechtlichen Anspruch nach Art. 6 EMRK handle. Die Voraussetzungen um von einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung abzusehen, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, beanstande die Beschwerdeführerin doch die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung durch die beiden Vorinstanzen und stelle verschiedene Beweisanträge.