Der Entscheid, welche davon umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde und wird regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt. Bei der konkreten Ausgestaltung von Strassenbauprojekten kommt den projektierenden Behörden ein Gestaltungsspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2014 E. 3.5.1; FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 1027). Somit ist deren technisches Ermessen zu respektieren, jedenfalls soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die