Nicht eingetreten werden kann somit auf den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Eventualantrag, für die wegfallenden Parkplätze P6 und P7 Ersatz zu schaffen, da es sich dabei um ein neues Rechtsbegehren ausserhalb des Streitgegenstandes handelt, welcher von der Vorinstanz im Rekursverfahren nicht behandelt wurde. Auf die Beschwerde wird damit nur insoweit eingetreten, als darin konkret auf den angefochtenen Entscheid Bezug genommen wird.