Das Obergericht hat nur innerhalb dieses Streitgegenstands das Recht von Amtes wegen anzuwenden und die Untersuchungsmaxime bezieht sich auf den Sachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt (W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3025). Nicht eingetreten werden kann somit auf den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Eventualantrag, für die wegfallenden Parkplätze P6 und P7 Ersatz zu schaffen, da es sich dabei um ein neues Rechtsbegehren ausserhalb des Streitgegenstandes handelt, welcher von der Vorinstanz im Rekursverfahren nicht behandelt wurde.