H. Mit Schreiben vom 4. November 2022 (act. 6) liess sich der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz), vertreten durch den Rechtsdienst der Kantonskanzlei, mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (act. 11) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielt. J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 4 Erwägungen