II. Anträge zum Verfahren 1. Es sei eine mündliche und öffentliche Verhandlung vor dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, durchzuführen. 2. Es sei ein Beschwerdeaugenschein vor Ort durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Seite 2 Sachverhalt