4. Die Kosten für die Massnahmen gemäss der vorstehenden Ziffer 2 seien dem Strassenprojekt zu belasten. 5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, an die Vorinstanzen 1 oder 2 zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden.