Es ist damit nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch die beantragte Verhandlung gewonnen werden könnten. Eine öffentliche Verhandlung würde nichts zur Klärung der Angelegenheit beitragen. Sie erscheint daher weder notwendig noch zweckmässig. Demzufolge ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Da es im vorliegenden Fall in hohem Masse auf die Würdigung der örtlichen Verhältnisse ankomme, habe sie diesbezüglich einen Anspruch.