AR GVP 35/2023 Nr. 3855 Verwaltungsrechtspflege. Öffentliche mündliche Verhandlung und Augenschein. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen nicht absolut. Voraussetzungen, aufgrund welchen auf die Durchführung verzichtet werden kann (E. 3). Von einem Augenschein kann abgesehen werden, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (E. 4). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.03.2023, O4V 22 23