AR GVP 35/2023 Nr. 3855 Verwaltungsrechtspflege. Öffentliche mündliche Verhandlung und Augenschein. Die Pflicht zur Durch- führung einer öffentlichen Verhandlung gilt auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen nicht absolut. Voraussetzun- gen, aufgrund welchen auf die Durchführung verzichtet werden kann (E. 3). Von einem Augenschein kann abgesehen werden, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (E. 4). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.03.2023, O4V 22 23 Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung. In der Stellungnahme vom 16. Januar 2023 macht sie geltend, dass es sich bei der vorgesehenen Inanspruchnahme und Enteignung von Land um einen zivilrechtlichen Anspruch nach Art. 6 EMRK handle. Die Voraussetzungen um von einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung abzusehen, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, beanstande die Beschwerdeführerin doch die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung durch die bei- den Vorinstanzen und stelle verschiedene Beweisanträge. 3.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einräumt. Art. 55 des Justizgesetzes (bGS 145.31) befasst sich nicht mit dem Anspruch auf eine Verhandlung, sondern mit deren Ausgestaltung ("öffentlich"). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhän- gigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bun- desgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern reine Rechts- oder Zulässig- keitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzli- chen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Ein- druck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des EGMR Ramos Nunes de Carvalho e Sá gegen Portugal vom 6. November 2018 [Nr. 55391/13, Nr. 57728/13 und Nr. 74041/13] § 190 ff.; BGE 147 I 153 E. 3.5.1; 144 III 442 E. 2.6 S. 447; 136 I 279 E. 1 S. 281; 124 I 322 E. 4a S. 324; Urteile des Bundesgerichts 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.2; 8C_136/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.4.1; 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.4). 3.3 Im vorliegenden Fall ist nicht umstritten, dass die beiden Parkplätze nach der Realisierung des Strassen- bauprojekts nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Ebenso wenig ist streitig, dass die befestigte landwirtschaftliche Zufahrt gemäss den Beilagen zum Enteignungsvertrag eine Steigung von maximal 20% Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3855 haben wird. Aufgrund der beschränkten Kognition ist es dem Obergericht zudem verwehrt, Alternativprojekte zu prüfen, soweit den Vorinstanzen bei der Projektierung keine Rechtsverletzungen vorzuwerfen sind. Strittig sind somit in diesem Beschwerdeverfahren einzig die Fragen, ob die beiden Parkplätze P6 und P7 für das Strassenbauprojekt beansprucht werden dürfen und ob die Beschwerdeführerin eine (befestigte) landwirt- schaftliche Zufahrt beanspruchen kann, deren Steigung wesentlich weniger als 20% beträgt. Dabei handelt es sich nicht um Fragen auf der Ebene des Sachverhalts, sondern um Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall sind im Weiteren keine persönlichkeitsbezogenen Verhältnisse zu beurteilen, d.h. der persönliche Eindruck der Beschwerdeführerin ist für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung. Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet zudem keinen Anspruch, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenom- men werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1). Es ist damit nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch die beantragte Verhandlung gewonnen werden könnten. Eine öffentliche Verhandlung würde nichts zur Klärung der Angelegenheit beitragen. Sie erscheint daher weder notwendig noch zweckmässig. Demzufolge ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Da es im vorliegenden Fall in hohem Masse auf die Würdigung der örtlichen Verhältnisse ankomme, habe sie diesbezüglich einen Anspruch. 4.2 Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ein Augenschein ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlage des Rechtstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstel- len (Urteil des Bundesgerichts 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 3.2; KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 79 zu Art. 7 VRG). 4.3 Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfahrensakten, wel- che umfangreiche Pläne und ein vorinstanzliches Augenscheinprotokoll mit Fotodokumentation enthalten, sowie dem allgemeinnotorischen Geoportal (Urteil des Bundesgerichts 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.1). Dazu kommt, dass die geltend gemachten Tatsachen entweder unbestritten oder für die hier zu beantworten- den Fragen irrelevant sind. Damit ist auch der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen. Seite 2/2