Rechtsanwalt RA AA., welcher den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'716.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen, womit die Kostennote als angemessen erscheint. Die Entschädigung ist durch die Vorinstanz zu bezahlen.