Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass (kommunale) Strassenprojektpläne als Sondernutzungspläne gelten, weshalb sie nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gemäss Art. 26 RPG von einer kantonalen Behörde genehmigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2021 vom 3. November 2022 E. 4.3.2). 4. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, womit der angefochtene Rekursentscheid vom 14. Juni 2022 sowie der Einspracheentscheid der verfügenden Behörde vom 10. September 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind.