3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz das bundesrechtliche Koordinationsgebot verletzt hat, indem sie den Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen und das projektierte Strassenbauprojekt geschützt hat. Da ein allfälliges neues Projekt bei der geltenden Zonierung zusätzliche Sachverhaltsabklärungen und eventuelle Anpassungen erfordert, erübrigt es sich, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass (kommunale) Strassenprojektpläne als Sondernutzungspläne gelten, weshalb sie nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gemäss Art.