abrufbar unter: https://query-staatsarchiv.ar.ch/detail.aspx?ID=405204). Das Strassenbauprojekt müsste daher, soweit die Landwirtschaftszone tangiert wird, mit einer separaten Teilzonenplanänderung oder der hängigen Ortsplanrevision koordiniert werden. Da keine solche Zonenplanänderung aktenkundig ist, erweist sich das Strassenbauprojekt auch aus diesem Grund nicht als genehmigungsfähig.