die Zustimmung aller betroffenen kantonalen Amtsstellen voraus. Die Genehmigung des kommunalen Strassenbauprojekts ist damit von der Zustimmung der kantonalen Behörden abhängig. Das Amt für Raum und Wald hat dem Strassenbauprojekt nur unter der Bedingung einer vorgängigen oder gleichzeitigen Nutzungsplanänderung zugestimmt, worüber sich die Gemeindebehörde nicht hinwegsetzen darf (vgl. dazu den erläuternden Bericht zur Totalrevision des Strassengesetzes vom 2. Dezember 2008, S. 22 f.; abrufbar unter: https://query-staatsarchiv.ar.ch/detail.aspx?ID=405204).