3.3 Dazu kommt Folgendes: Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, bedarf es gemäss der Stellungnahme des Amts für Raum und Wald, Abteilung Raumentwicklung, vom 9. August 2018 (act. 8.5.1) auch für den Ausbau der C. im Bereich der Landwirtschaftszone aus raumplanerischer Sicht einer Zonenplananpassung, womit sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandergesetzt hat. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Obergerichts jedoch nicht bloss um eine unverbindliche Stellungnahme, setzt doch die Projektgenehmigung einer Gemeindestrasse nach Art. 36 Abs. 3 StrG die Zustimmung aller betroffenen kantonalen Amtsstellen voraus.