In Anbetracht dieser Umstände muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich das Strassenbauprojekt nicht unabhängig vom Ausgang des Teilzonenplanverfahrens realisieren lässt und dass eine Strassensanierung/Ausbau der C. nicht ungeachtet der Beibehaltung der Parzellen Nrn. 0005, 0006, 0007 und 0008 in der Gewerbezone erfolgen kann. Demzufolge durfte das Strassenbauprojekt ohne gleichzeitige Genehmigung des Teilzonenplans E. nicht bewilligt werden bzw. ist dem Strassenbauprojekt bei der Beibehaltung der Parzellen Nrn. 0005, 0006, 0007 und 0008 in der Gewerbezone die Bewilligungsfähigkeit abzusprechen.