Im Übrigen scheinen die Vorinstanzen übersehen zu haben, dass die C. gemäss kantonalem Geoportal im Bereich des Strassenbauprojekts nicht als Quartiererschliessungsstrasse, sondern als Quartiersammelstrasse klassiert ist, welche sich gemäss Fussnote in Art. 2 Abs. 1 der Strassenverordnung (StrV, bGS 731.111) strassentechnisch nach der VSS-Norm 640 044 richtet. Diese sieht auf S. 4 vor, dass Sammelstrassen grundsätzlich dem Grundbegegnungsfall Lastwagen/Personenwagen örtlich und dem Grundbegegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bei reduzierter Geschwindigkeit entsprechen müssen, was beim Strassenbauprojekt nicht gewährleistet wird (vgl. dazu S. 5 des technischen Berichts).