Die verfügende Behörde kommt zudem im Protokoll vom 3. Juli 2018 auf S. 5 und im Einspracheentscheid vom 10. September 2019 auf S. 4 selbst zum Schluss, dass die Strasse für den Gewerbeverkehr und die Arbeitsplätze deutlich stärker als nun beabsichtigt ausgebaut werden müsste, wenn die Gewerbezone beibehalten werde. Im Übrigen scheinen die Vorinstanzen übersehen zu haben, dass die C. gemäss kantonalem Geoportal im Bereich des Strassenbauprojekts nicht als Quartiererschliessungsstrasse, sondern als Quartiersammelstrasse klassiert ist, welche sich gemäss Fussnote in Art. 2 Abs. 1 der Strassenverordnung (StrV, bGS 731.111) strassentechnisch nach der VSS-Norm 640 044 richtet.