Diese formelle Koordination erfolgte nach Ansicht des Obergerichts zu Recht, bildete doch die Absicht der G., auf den Parzellen Nrn. 0005, 0006, 0007 und 0008 zwischen Bahnareal und C. vier Mehrfamilienhäuser zu realisieren, sowohl den Anstoss für die Teilzonenplanänderung als auch für das Strassenbauprojekt (vgl. dazu das Protokoll des Gemeinderats vom 3. Juli 2018, S. 1). Die Vorinstanzen gehen im Weiteren davon aus, dass ein öffentliches Interesse an der Sanierung und dem Ausbau der C. auch unabhängig vom Projekt der G. und einer allfälligen Umzonung