3.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die verfügende Behörde und die Vorinstanz offenbar selbst von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Strassenbauprojekt und dem Teilzonenplan E. ausgehen. So wurden die beiden Planvorlagen gemeinsam aufgelegt, die Einsprachen gemeinsam behandelt und die Rekursentscheide gleichzeitig eröffnet, womit eine formelle Koordination gewährleistet war. Diese formelle Koordination erfolgte nach Ansicht des Obergerichts zu Recht, bildete doch die Absicht der G., auf den Parzellen Nrn.