Mit diesen Vorbringen setze sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinander, obwohl sie das Rekursverfahren sistiert und die Notwendigkeit einer Koordination zwischen Strassenbauprojekt und Teilzonenplan erkannt habe. Da der Teilzonenplan E. nicht genehmigt worden sei, fehle es dem Strassenbauprojekt an einer massgeblichen Grundlage, weshalb auch das Strassenbauprojekt C. nicht hätte bewilligt werden dürfen.