Rechtlich vorausgesetzt für den Ausbau der C. sei die Zuweisung des Bereichs in der Landwirtschaftszone ins übrige Gemeindegebiet (analog Strassenkörper) resp. zur Verkehrsfläche (im Rahmen der Zonenplanrevision). Ohne Anpassung des Zonenplans sei das Strassenbauprojekt Sanierung und Ausbau C. unzulässig. Mit diesen Vorbringen setze sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinander, obwohl sie das Rekursverfahren sistiert und die Notwendigkeit einer Koordination zwischen Strassenbauprojekt und Teilzonenplan erkannt habe.