3.1 Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes. Die Überbauung durch die G. sei mangels Genehmigung des Teilzonenplans E. nicht realisierbar. Das technische Gutachten des Ingenieurbüros H. gehe von falschen Grundlagen aus, da dieses in Beachtung der geplanten Überbauung durch die G. ergangen sei. Bereits im Einspracheverfahren habe er geltend gemacht, dass die Landwirtschaftszone zu Gunsten der Fahrbahnbreite um 2.60 m plus Mauerbreite gestrafft werden solle. Rechtlich vorausgesetzt für den Ausbau der C. sei die Zuweisung des Bereichs in der Landwirtschaftszone ins übrige Gemeindegebiet (analog Strassenkörper) resp.