Seite 5 anwendung materiell gleichzeitig und widerspruchsfrei koordiniert werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25 Abs. 2 lit. d sowie Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700; vgl. dazu auch Art. 98 und 99 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1). Dabei legt Art. 25a Abs. 3 RPG verschiedene Koordinationsgrundsätze fest, die auch auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 25a Abs. 4 RPG).