H. Mit Schreiben vom 22. August 2022 (act. 6) und 24. August 2022 (act. 7) liessen sich der Gemeinderat B. (im Folgenden: verfügende Behörde) und das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Schreiben vom 26. September 2022 (act. 11) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Seite 4 J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen