C. Innert der Auflagefrist erhob A., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 (act. 8.6) beim Gemeinderat B. Einsprache u.a. mit den Anträgen, das Strassenbauprojekt und den Teilzonenplan nicht zu bewilligen. D. Mit separaten Entscheiden vom 10. September 2019 (act. 8.5.14) und 13. September 2019 (act. 8.5.13) wies der Gemeinderat B. die Einsprachen gegen den Teilzonenplan und das Strassenbauprojekt ab.