Die Sache sei an den Gemeinderat B. zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Vorvorinstanz und/oder der Vorinstanz unter solidarischer Haftbarkeit. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. c) der verfügenden Behörde: Die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sachverhalt