7. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid sowie die Bau- und Einspracheentscheide der verfügenden Behörde vom 3. Juli 2018 und der ARE vom 10. April 2018 sind aufzuheben und die Sache ist in Berücksichtigung der obigen Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des nachträglichen Baugesuch und der dagegen gerichteten Einsprachen an die erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörden zurückzuweisen (Art. 59 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG).