Da diese nicht zuletzt von der Würdigung der konkreten, insbesondere örtlichen Gegebenheiten abhängt, die Baubewilligungsbehörden bei Erschliessungsfragen über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügen und diese nach Auffassung des Bundesgerichts (Urteil 1C_475/2019 vom 29. Januar 2020) zu Unrecht nicht auf die Einsprachen der Beschwerdegegner eingetreten sind, ist die Sache statt an die Vorinstanz direkt an die Baubewilligungsbehörden zurückzuweisen. Dabei steht es den Beschwerdegegnern frei, sich mittels Rückzugs der Einsprache aus dem Baubewilligungsverfahren zu "verabschieden".