Seite 14 enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung der Standortgebundenheit der strittigen Frischwasserleitung und der Rechtmässigkeit des Wiederherstellungsbefehls. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.