Behörden erstellt worden sei (vgl. dazu auch die Eingabe des Beschwerdegegners 2 vom 11. Mai 2023). Ein Einbezug der damals beteiligten Behörden und/oder eine Stellungnahme der Wasserversorgungskommission könnte diesbezüglich zur Klärung beitragen. 6. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt ist und nicht sämtliche nach Art. 108 Abs. 3 BauG relevanten Interessen festgestellt und anschliessend gegeneinander abgewogen wurden. Das Obergericht