Damit muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die dem vorbehaltlosen Abbruch der unterirdischen Frischwasserleitung entgegenstehenden gewichtigen öffentlichen und privaten Interessen von den Vorinstanzen nicht gebührend abgeklärt und gewichtet wurden. Im Übrigen scheint es nicht von Vornherein als abwegig, dass auch Gründe des Vertrauensschutzes gegen einen vorbehaltlosen Abbruch der Frischwasserleitung sprechen, machte der Beschwerdeführer doch bereits im Rekursverfahren geltend, dass der Trinkwasseranschluss an das öffentliche Leitungsnetz im Einvernehmen mit und unter Mitwirkung der für die Trinkwasserversorgung zuständigen