Die verfügende Behörde hat nichtsdestotrotz im Bau- und Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 eine vorbehaltlose Entfernung der bestehenden Frischwasserleitung innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides verfügt, was von der Vorinstanz geschützt wurde. Insofern scheinen die Vorinstanzen in Kauf zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Bewilligung und Erstellung einer neuen Wasserleitung angesichts allfälliger öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Hindernisse unter Umständen während Jahren im von ihm bewohnten Wohnhaus auf einen Frischwasseranschluss verzichten muss, was den bestimmungsgemässen Gebrauch des