So besteht aufgrund von Art. 14 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde F. bei Neubauten und Erweiterungen ein eigentlicher Anschlusszwang an die Wasserversorgung. Die verfügende Behörde hat nichtsdestotrotz im Bau- und Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 eine vorbehaltlose Entfernung der bestehenden Frischwasserleitung innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides verfügt, was von der Vorinstanz geschützt wurde.