Dazu ist zu berücksichtigen, dass die bestehenden sanitären Anlagen gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurden, womit deren bewilligte zeitgemässe Nutzung formell rechtmässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_57/2021 vom 3. Februar 2022 E. 3.2). Im Weiteren ist hervorzuheben, dass die Frischwasserversorgung im Kanton Appenzell Ausserrhoden Verfassungsrang hat und dem Kanton und den Gemeinden eine strenge Wasserversorgungspflicht obliegt (Art. 33 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, KV, bGS 111.1). So besteht aufgrund von Art.