Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten. Ob sanitäre Einrichtungen (und eine Wohnküche) ohne Frischwasserversorgung noch den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechen, erscheint mehr als fraglich, zumal der Wasserzufluss - wie in E. 4.4 erwähnt - einen Mindestdruck aufweisen muss, um als Löschwasser zu dienen. Dazu ist zu berücksichtigen, dass die bestehenden sanitären Anlagen gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurden, womit deren bewilligte zeitgemässe Nutzung formell rechtmässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_57/2021 vom 3. Februar 2022 E. 3.2).