Sie scheint dabei jedoch ausser Acht gelassen zu haben, dass die hinreichende Erschliessung der Bauzone und insbesondere eines bewohnten und rechtskräftig bewilligten Wohnhauses ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgericht 1P.518/2000 vom 28. November 2000 E. 1.b/aa), was sich zudem aus der der Gemeinde obliegenden Erschliessungspflicht ergibt (Art. 57 BauG). Dazu kommt, dass es sich bei der Frischwasserversorgung auch um ein baupolizeiliches bzw. gesundheitspolizeiliches Erfordernis handelt, für welches sich ein gewichtiges öffentliches Interesse ebenfalls nicht in Abrede stellen lässt (HÄNNI, a.a.O., S. 342; VERENA SOMMERHALDER