5.5 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass an der Durchsetzung der Bauvorschriften und der Verwirklichung des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet ein qualifiziertes öffentliches Interesse besteht (BGE 136 II 359 E. 9). Sie scheint dabei jedoch ausser Acht gelassen zu haben, dass die hinreichende Erschliessung der Bauzone und insbesondere eines bewohnten und rechtskräftig bewilligten Wohnhauses ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgericht 1P.518/2000 vom 28. November 2000 E. 1.b/aa), was sich zudem aus der der Gemeinde obliegenden Erschliessungspflicht ergibt (Art.