Der Behörde, die solche Begriffe anzuwenden hat, ist ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2013 vom 21. November 2013 E. 2.2). Voraussetzung ist jedoch stets, dass die zuständige Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (FRITZSCHE/ BÖSCH/W IPF/KUNZ, a.a.O., S. 620).