5.3 Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, der Rückbau der Wasserleitung sei mit keinen wesentlichen Kosten verbunden. Es wäre auch nicht unverhältnismässig, wenn sich der Beschwerdeführer einen Wassertank anschaffen, gewisse haustechnische Anlagen ergänzen und sich Wasser liefern lassen müsste. Durch sein unrechtmässiges Vorgehen habe sich der Beschwerdeführer erhebliche Vorteile verschafft. Es sei ihm zuzumuten, dass er sich nun von der Trinkwasserversorgung wieder abhängen und sich allenfalls von einem Tankwagen beliefern lassen müsse.