Seite 12 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Abbruchverfügung verstosse gegen Treu und Glauben und den Vertrauensschutz, beruhe auf einer unvollständigen und damit rechtsfehlerhaften Interessenabwägung und verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.