Mit dem Rückbau der Frischwasserleitung werde die Nutzung des auf der Parz. Nr. 0001 bestehenden Wohnhauses nicht verunmöglicht, da eine andere Linienführung möglich wäre. Das angebliche Einvernehmen und die Mitwirkung der für die Trinkwasserversorgung zuständigen Behörde könne an der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nichts ändern.