5. Können erstellte Bauten nicht nachträglich bewilligt werden, verfügt die zuständige Baubewilligungsbehörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist an. Sie beachtet dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubensschutzes (Art. 108 Abs. 2 und 3 BauG). Wenn Behörden die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen, haben sie die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu beachten. Zu ihnen gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 BV genannten Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens.