Seite 11 erforderlich. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, erstinstanzlich diese Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, welche unter Umständen ein Fachgutachten erfordern, wobei die zuständigen kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden in Erschliessungsfragen über einen Ermessenspielraum verfügen. Damit erscheint eine Rückweisung angezeigt, was sich auch aufgrund der fehlerhaften Interessenabwägung bei der Beurteilung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands rechtfertigt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.