4.5 Demzufolge erscheint es ungewiss, ob gegenwärtig tatsächlich eine Alternativerschliessung über die Bauzone möglich wäre oder ob vorliegend besondere Umstände vorliegen, welche eine nachträgliche Ausnahmebewilligung der strittigen Frischwasserleitung im Sinne von Art. 24 RPG rechtfertigen würden. Aufgrund der Aktenlage ist eine abschliessende Beurteilung der Standortgebundenheit nicht möglich, zumal sich die Gemeinde F., in deren Zuständigkeitsbereich die Erschliessung und die Wasserversorgung liegen, im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess. Infolgedessen sind zusätzliche Sachverhaltsabklärungen