Die Parzelle Nr. 0001 grenzt zwar im Norden an die in der Bauzone liegende Parzelle Nr. 0011, welche nicht von der Planungszone überlagert wird. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die Zufahrt auf der Parzelle Nr. 0011 mangels Ausscheidung als Verkehrsfläche im geltenden Zonenplan derzeit (noch) als Nichtbaugebiet gilt. Im Westen stösst die Parzelle Nr. 0001 im Weiteren an den nicht von der Planungszone überlagerten Teil der Parzelle Nr. 0003 mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 0012 des Beschwerdegegners 1 an. Ein Frischwasseranschluss des