54 Abs. 1 BauG). Dies bedeutet nichts anderes, als dass auf den Parzellen Nrn. 0004, 0010 sowie auf dem grössten Teil der Parzelle Nr. 0003 während der Dauer der Planungszone, des Zonenplanverfahrens und allenfalls auch nach erfolgter Zonenplanrevision Baubewilligungen nur noch nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zulässig sind (Art. 16a und 24 ff. RPG). Die Parzelle Nr. 0001 grenzt zwar im Norden an die in der Bauzone liegende Parzelle Nr. 0011, welche nicht von der Planungszone überlagert wird.