Die ARE und die Vorinstanz sind davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, eine Frischwasserleitung über einen Anschluss an das betreffende Hauptleitungsende der Wasserversorgung auf der Parzelle Nr. 0010 zu realisieren. Dies erscheint nach dem Erlass der Planungszone fraglich, bezeichnet doch diese alle Grundstücke, bei welchen im Rahmen der Ortsplanrevision eine Zuweisung zum Nichtbaugebiet geprüft wird. Gemäss dem Beschluss des Gemeinderats vom 9. Februar 2023 können in der Planungszone keine Baubewilligungen für Bauten, Anlagen oder Nutzungen gemäss der bisherigen Zonenordnung mehr erteilt werden (Art. 54 Abs. 1 BauG).