4.4 Am 9. Februar 2023 erliess der Gemeinderat F. eine Planungszone (act. 29). Im Gebiet E. sind davon u.a. die an die Parzelle Nr. 0001 anstossende Parzelle Nr. 0004 sowie der grösste Teil der Parzelle Nr. 0003 betroffen, welche an der Westseite der Parzelle Nr. 0001 an diese angrenzt. Von der Planungszone überlagert wird insbesondere auch die Parzelle Nr. 0010, auf welcher die Hauptwasserversorgungsleitung endet. Die ARE und die Vorinstanz sind davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, eine Frischwasserleitung über einen Anschluss an das betreffende Hauptleitungsende der Wasserversorgung auf der Parzelle Nr. 0010 zu realisieren.